Betriebsvereinbarung über die Aufzeichnung und Auswertung von Verkaufsgesprächen
zwischen der [Firma], vertreten durch [Name, Funktion] – nachfolgend „Arbeitgeber“ –
und dem Betriebsrat der [Firma / des Betriebs], vertreten durch [Name der oder des Vorsitzenden] – nachfolgend „Betriebsrat“ –
Präambel
Arbeitgeber und Betriebsrat wollen die Qualität der Verkaufsgespräche verbessern und neue Beschäftigte schneller einarbeiten. Dazu wird eine Software eingeführt, mit der aufgezeichnete Verkaufsgespräche transkribiert und ausgewertet werden. Die Parteien sind sich einig, dass die Software die Beschäftigten unterstützen und nicht überwachen soll.
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
- (1)Diese Vereinbarung regelt die Einführung und Anwendung der Software [Name der Software] des Anbieters [Name des Anbieters] (nachfolgend „System“) zur Transkription und Auswertung aufgezeichneter Verkaufsgespräche.
- (2)Sie gilt für alle Beschäftigten der Abteilung(en) [Vertrieb / Inside Sales / Customer Success] im Betrieb [Standort], deren Gespräche mit dem System verarbeitet werden.
- (3)Erfasst werden ausschließlich Gespräche mit externen Kundinnen, Kunden und Interessenten. Interne Gespräche, etwa Teambesprechungen oder Personalgespräche, werden nicht aufgezeichnet und nicht ausgewertet.
§ 2 Zweck
- (1)
Das System wird ausschließlich zu folgenden Zwecken eingesetzt:
- a)Coaching und Training der Beschäftigten,
- b)Einarbeitung neuer Beschäftigter,
- c)Dokumentation von Kundenanliegen und vereinbarten nächsten Schritten, einschließlich der Übertragung in das CRM-System [Name],
- d)Erkennen wiederkehrender Fragen und Einwände von Kunden, um Vertriebsunterlagen und Produkte zu verbessern.
- (2)Eine Verwendung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. Neue Zwecke erfordern eine Änderung dieser Vereinbarung.
§ 3 Freigegebene und ausgeschlossene Funktionen
- (1)Freigegeben sind ausschließlich die in Anlage 1 abschließend aufgeführten Funktionen, etwa Transkription mit Sprechertrennung, Zusammenfassung, Erkennung von Einwänden und vereinbarten nächsten Schritten sowie Redeanteile im einzelnen Gespräch.
- (2)
Ausgeschlossen sind:
- a)die Erkennung von Emotionen, Stimmungen oder Persönlichkeitsmerkmalen, auch aus der Stimme,
- b)Ranglisten, Vergleiche oder Bewertungen einzelner Beschäftigter,
- c)automatisierte Entscheidungen über Beschäftigte im Sinne von Art. 22 DSGVO,
- d)das Mithören oder Mitlesen laufender Gespräche.
- (3)Neue Funktionen oder wesentliche Änderungen des Systems werden erst aktiviert, nachdem der Betriebsrat unterrichtet wurde und zugestimmt hat. Updates ohne Auswirkung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit.
§ 4 Aufzeichnung und Einwilligung
- (1)Ein Gespräch wird nur aufgezeichnet, wenn alle Teilnehmenden vorher eingewilligt haben. Kundinnen und Kunden werden zu Beginn des Gesprächs gefragt; die Einwilligung wird [in der Aufnahme / im CRM-System] dokumentiert. Lehnt jemand ab, wird nicht aufgezeichnet.
- (2)Die Beschäftigten entscheiden selbst, welche ihrer aufgezeichneten Gespräche in das System übertragen werden. [Alternativ: Übertragen werden alle aufgezeichneten Gespräche; Beschäftigte können einzelne Gespräche ohne Angabe von Gründen ausnehmen.]
- (3)Beschäftigte, die der Aufzeichnung ihrer Gespräche nicht zustimmen, erleiden dadurch keine Nachteile.
§ 5 Keine Leistungs- und Verhaltenskontrolle
- (1)Die mit dem System gewonnenen Daten werden nicht zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle einzelner Beschäftigter verwendet. Sie werden insbesondere nicht für Abmahnungen, Kündigungen, Versetzungen, Beurteilungen oder die Bemessung variabler Vergütung herangezogen.
- (2)Führungskräfte besprechen einzelne Gespräche im Coaching mit der oder dem betroffenen Beschäftigten. Auswertungen über mehrere Gespräche hinweg werden nur für Teams ab [fünf] Beschäftigten erstellt.
- (3)Informationen, die unter Verstoß gegen diese Vereinbarung gewonnen wurden, verwendet der Arbeitgeber nicht für personelle Maßnahmen.
§ 6 Zugriffsrechte
- (1)Beschäftigte haben Zugriff auf die Aufnahmen, Transkripte und Auswertungen ihrer eigenen Gespräche.
- (2)Führungskräfte haben Zugriff auf die Gespräche der Beschäftigten ihres Teams, ausschließlich zu den Zwecken nach § 2. [Alternativ: nur auf Gespräche, die die oder der Beschäftigte für das Coaching freigegeben hat.]
- (3)Administrationsrechte haben nur die in Anlage 2 benannten Personen. Zugriffe werden protokolliert; die Protokolle werden [zwölf Monate] aufbewahrt und dem Betriebsrat auf Anfrage vorgelegt.
§ 7 Speicherdauer und Löschung
- (1)Aufnahmen werden nach [30 / 60 / 90] Tagen automatisch gelöscht, Transkripte und Auswertungen nach [sechs] Monaten.
- (2)Beschäftigte können verlangen, dass einzelne eigene Gespräche vor Ablauf der Frist gelöscht werden, soweit keine Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
- (3)Endet diese Vereinbarung oder die Nutzung des Systems, werden alle Daten innerhalb von [30] Tagen gelöscht. Der Anbieter bestätigt die Löschung schriftlich.
§ 8 Auftragsverarbeitung und Speicherort
- (1)Der Arbeitgeber schließt mit dem Anbieter einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Betriebsrat erhält eine Kopie, die Liste der Unterauftragsverarbeiter und die Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen.
- (2)Die Daten werden ausschließlich in [der Europäischen Union / Deutschland] gespeichert und verarbeitet.
- (3)Der Anbieter verwendet die Daten nicht zum Training von KI-Modellen.
§ 9 Information und Schulung
- (1)Die Beschäftigten werden vor der ersten Nutzung über das System, diese Vereinbarung und ihre Rechte nach Art. 13 bis 21 DSGVO informiert.
- (2)Vor dem Einsatz findet eine Schulung statt. Führungskräfte werden zusätzlich im Umgang mit den Auswertungen im Coaching geschult.
- (3)Beschäftigte können jederzeit Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen (Art. 15 DSGVO).
§ 10 Rechte des Betriebsrats
- (1)Der Betriebsrat kann die Einhaltung dieser Vereinbarung jederzeit prüfen. Er erhält dafür auf Anfrage Einsicht in die Konfiguration des Systems, die Rollen und Berechtigungen und die Zugriffsprotokolle.
- (2)Er kann zur Beurteilung des Systems eine Sachverständige oder einen Sachverständigen hinzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG).
- (3)Arbeitgeber und Betriebsrat werten die Erfahrungen [sechs Monate] nach der Einführung gemeinsam aus.
§ 11 Pilotphase (optional)
- (1)Das System wird zunächst vom [Datum] bis zum [Datum] mit [Anzahl] freiwillig teilnehmenden Beschäftigten erprobt.
- (2)Für die Pilotphase gilt diese Vereinbarung vollständig. Danach wird das System nur weiter genutzt, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat dies nach gemeinsamer Auswertung vereinbaren; andernfalls werden alle Daten nach § 7 Abs. 3 gelöscht.
§ 12 Schlussbestimmungen
- (1)Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von [drei] Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung wirkt sie nach (§ 77 Abs. 6 BetrVG).
- (2)Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine, die ihrem Zweck am nächsten kommt.
- (3)
Anlagen:
- a)Anlage 1: Freigegebene Funktionen
- b)Anlage 2: Rollen und Berechtigungen
- c)Anlage 3: Vertrag zur Auftragsverarbeitung und technische und organisatorische Maßnahmen des Anbieters
[Ort, Datum]
Für den Arbeitgeber: ____________________
Für den Betriebsrat: ____________________
Muster von klarruf.de/betriebsvereinbarung-gespraechsaufzeichnung, Stand 22. September 2026. Keine Rechtsberatung.